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Werden Sie gerade jetzt aktive am europäischen Markt

Die vier Freiheiten der EU - freier Dienstleistungsverkehr, freier Personen- (und Niederlassungs-)verkehr, freier Waren und Kapitalverkehr - gelten nun bereits seit Jahren zwischen Österreich und den restlichen EU-Ländern. Dennoch wurden sie bisher vorrangig von größeren Unternehmen genutzt. Als kleines Unternehmen sollten Sie sich daher rasch einen Vorsprung gegenüber Ihren direkten Mitbewerbern sichern.

Die Aktivitäten innerhalb des europäischen Binnenmarktes sind aufgrund ähnlicher Konsumgewohnheiten, einer immer größeren Übereinstimmung der Gesetze und der räumlichen Nähe weniger risikoreich als der Export oder eine Standorterrichtung ausserhalb von Europa.

Sie haben die Chance, im Ausland mehr Abnehmer zu finden, als wenn Sie sich auf die Bearbeitung des österreichischen bzw. deutschen Marktes beschränken.

Sie haben die Möglichkeit, in anderen EU-Ländern Abnehmer für jene Produkte oder Dienstleistungen zu finden, die in Österreich bzw. Deutschland nicht so stark nachgefragt werden.

Sie können aber auch überschüssige Kapazitäten in Ihrem Unternehmen durch die Bearbeitung des ausländischen Marktes auslasten.

 

Doch Vorsicht!

Bei aller Euphorie: jede Auslandsaktivität sollte gründlich geplant werden, damit sie wirklich ein Erfolg wird.

Osterweiterung 2004 - Was hat sich geändert

Der Countdown für die EU-Erweiterung läuft. Mit dem Beitritt zum 1. Mai 2004 ist der gemeinsame Binnenmarkt auf die neuen Mitgliedsstaaten ausgedehnt. Die Änderungen in den Bereichen Waren- und Kapitalverkehr, Personen- und Dienstleistungsfreizügigkeit sind nachstehend zusammengefasst:

Neue Mitgliedsstaaten
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Warenverkehr
Der freie Warenverkehr wird vollendet. Damit entfallen sämtliche Zollkontrollen an der Grenze, sowie die Ausstellung von Zollpapieren (Ausfuhranmeldung, Einfuhranmeldung, EUR 1, Carnet A.T.A.) für Waren, die sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden. Hier greifen jetzt die Regelungen zur Erwerbsbesteuerung und zur statistischen Erfassung (Intrastat).

Kapitalverkehr
Mit dem Beitritt gilt auch der freie Kapitalverkehr für und in den neuen Mitgliedsstaaten. Allerdings wird z. B. der Erwerb von Agrar- und Forstland in allen Beitrittsländern - mit Ausnahme von Malta, Slowenien und Zypern - während einer Übergangfrist von sieben Jahren, in Polen von 12 Jahren, weiterhin den nationalen Regelungen unterworfen sein.

Personenfreizügigkeit
Mit dem Beitritt wird die volle Personenfreizügigkeit eingeführt. Damit können Bürger aus den alten Mitgliedsstaaten wie aus den Beitrittsländern überall in der erweiterten EU frei reisen. Eine Ausnahme gilt für den sensiblen Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Hier gibt es bis zu sieben Jahre gestaffelte Übergangsfristen, die es den Mitgliedsstaaten erlauben, ihre nationalen Regelungen vorerst beizubehalten. Die Notwendigkeit dieser Einschränkungen ist jedoch nach zwei Jahren zu überprüfen. Diese Regelung gilt gegenüber allen Beitrittsländern mit Ausnahme von Malta und Zypern.

Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den alten und neuen Mitgliedsstaaten entfallen jedoch noch nicht, auch wenn Personenfreizügigkeit mit dem Beitritt gewährt wird. Erst wenn die Beitrittsländer die Sicherung der Grenzen zu Drittländern - neue Außengrenze der EU - nach dem Schengener Standard nachweisen können, werden auch die Personenkontrollen an den Binnengrenzen verzichtbar.

Dienstleistungsfreiheit
Die Dienstleistungsfreiheit wird umfassend auf die neuen Mitgliedsstaaten ausgedehnt. Allerdings können Deutschland und Österreich die Dienstleistungsfreiheit in bestimmten Bereichen (für Deutschland u. a. Bausektor, Gebäudereinigung) einschränken, solange sie auch ihre nationalen Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt aufrechterhalten. Die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit gilt nur für Arbeitnehmer, die bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung eingesetzt werden.

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