 GewinnrückführungenSpanien und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichneten das Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990, das die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand hat. Dieses Übereinkommen kommt dann zur Anwendung, wenn - steuerlich gesehen - die in der Gewinnrechnung eines Unternehmens eines dem Übereinkommen angeschlossenen Mitgliedstaats enthaltenen Gewinne derzeitig oder künftig vermutlich auch in der Gewinnrechnung eines Unternehmens eines anderen angeschlossenen Mitgliedstaats enthalten sind, weil bestimmte Grundsätze nicht respektiert wurden, die entweder unmittelbar oder Kraft der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden wären. Im Sinne der Anwendung dieses Übereinkommens zählen sämtliche ständige Niederlassungen eines Unternehmens eines angeschlossenen Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat als Unternehmen des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind. In Spanien findet dieses Übereinkommen auf die Einkommenssteuer von natürlichen Personen sowie auf die spanische Körperschaftssteuer (Impuesto sobre Sociedades) und auf alle nach dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens eingeführten - zusätzlichen oder bestehenden Steuern - ersetzenden Steuern, Anwendung. Das Übereinkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung stützt sich auf folgende Grundsätze: Ist ein Unternehmen eines angeschlossenen Mitgliedstaats direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines anderen angeschlossenen Mitgliedstaates beteiligt oder ist ein und derselbe Personenkreis direkt oder indirekt an der Leitung, Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines angeschlossenen Mitgliedstaats und zugleich eines Unternehmens eines anderen angeschlossenen Mitgliedstaats beteiligt, bzw. sind die Handels- oder Finanzbeziehungen beider Unternehmen in einem der Fälle vereinbarungsgemäß oder vermittels Bedingungen, die beiden Unternehmen auferlegt sind, derart miteinander verkettet, dass die betreffenden Bedingungen von denen, die üblicherweise zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen ausgehandelt werden, erheblich abweichen, so können die Gewinne, die - falls es die vorgenannten Bedingungen nicht gegeben hätte - in einem der beiden Unternehmen angefallen wären, jedoch aufgrund dieser Bedingungen nicht anfallen konnten, in die Gewinnrechnung des jeweils anderen Unternehmens einfließen und entsprechend besteuert werden. Desgleichen werden, wenn ein Unternehmen eines angeschlossenen Mitgliedstaates seine Tätigkeit in einem anderen angeschlossenen Mitgliedstaat über eine ständige Niederlassung in diesem Mitgliedstaat abwickelt, die Gewinne, die angefallen wären, wenn diese Niederlassung ein eigenständiges Unternehmen gebildet hätte, das unter gleichen oder vergleichbaren Bedingungen gleiche oder ähnliche Tätigkeiten entfaltet und völlig unabhängig mit dem betreffenden Unternehmen zusammengearbeitet hätte (deren ständige Niederlassung es ist), der betreffenden Niederlassung zugeordnet. Im Sinne der Anwendung dieses Übereinkommens entfällt die Doppelbesteuerung der Gewinne: wenn die Gewinne in den Vorsteuergewinnen enthalten sind, die in einem einzigen Mitgliedstaat versteuert werden, oder wenn sich die für diese Gewinne in einem Mitgliedstaat zu entrichtende Steuer in Form einer Reduzierung der in einem anderen Mitgliedstaat für diese Gewinne zu entrichtenden Steuer in gleicher Höhe niederschlägt. Das Übereinkommen gilt nicht für den Fall, dass sich aus anderen Übereinkommen - denen die angeschlossenen Mitgliedstaaten angehören - bzw. aus internen Rechtsbestimmungen der betreffenden Mitgliedstaaten weitergehende Verpflichtungen bezüglich einer Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle einer Gewinnberichtigung von verbundenen Unternehmen ergeben.
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