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Formen der Niederlassung in Frankreich

Repräsentanzbüro

unselbständige Niederlassung ohne kaufmännische Funktionen

Diese Form der Niederlassung verursacht den geringsten Aufwand bei Gründung oder Auflösung. Grundsätzlich ist jedoch eine Eintragung ins Handelsregister unter Vorlage der (österreichischen) Gesellschaftssatzung vorgeschrieben. Das Repräsentanzbüro wird meistens gewählt, um die Besteuerung in Frankreich zu vermeiden (unterliegt nicht der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerpflicht). Die Nachteile bestehen darin, dass die Befugnis zum Abschluss von Verträgen bzw. Ausstellung von Rechnungen fehlt, und nur bestimmte vorbereitende und assistierende Tätigkeiten erlaubt sind (z.B. kostenlose Verteilung von Werbematerial).

Das französisch-österreichische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist im Übrigen wenig klar bei der Definition der Abgrenzungskriterien.

Zweigniederlassung

unselbständige, aber steuerbare Niederlassung mit kaufmännischen Funktionen

Die Vorteile bestehen in einer größeren Handlungsfreiheit, weil direkt und selbständig mit den Kunden Verträge abgeschlossen werden können, und die Rechnungsstellung am Orte erfolgt. Allerdings sind eine gesonderte Buchhaltung und eine geänderte Organisation erforderlich. Die Niederlassung ist für die ihr zurechenbare Tätigkeit in Frankreich steuerbar (établissement stable). Damit ist der Unterschied zu einer selbständigen Firma nicht mehr erheblich, es können sich sogar dieser gegenüber steuerliche und haftungsrechtliche Nachteile (Haftung der österreichischen Gesellschaft, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Ergebnis-Zurechnung zwischen Österreich und Frankreich) ergeben.

Tochtergesellschaft

selbständige Niederlassung)

Aus steuerlichen Gründen werden die Gesellschaftsformen der GesmbH (SARL) und der Aktiengesellschaft (SA) am häufigsten in Betracht gezogen. Die OHG (SNC) und die Kommanditgesellschaft kommen selten vor und eine GesmbH & Co KG gibt es im französischen Gesellschaftsrecht nicht.

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