 Aktiengesellschaft BulgarienDas Mindestkapital der Aktiengesellschaft beträgt BGN 50.000,- (d.s. ca. EUR 25.000,-). Für Banken-, Versicherungs- und Krankenversicherungs-Aktiengesellschaften wird das Mindestkapital in einem gesonderten Gesetz festgesetzt. Mindestens 25 Prozent des Grundkapitals muss bei der Registrierung eingezahlt sein. Die Gründung von Einmann-Aktiengesellschaften („EAD“) ist erlaubt. Die Satzung ist nicht notariatsaktspflichtig. Bei Gründung mit Sacheinlagen (Immobilien) ist eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Einlegenden samt Beschreibung der Sacheinlage notwendig. Die besonderen Bedingungen für das Entstehen und die Tätigkeit einer Publikumsaktiengesellschaft sind in Art. 110ff. des Gesetzes über das öffentliche Angebot von Wertpapieren (GBl. 114/99 idF 105/22.12.2006) geregelt.
Die Organe einer Aktiengesellschaft bestehen aus der Generalversammlung und im Unterschied zu Österreich wahlweise einstufig nur aus einem Direktorenrat oder zweistufig aus Aufsichtsrat und Verwaltungsrat (Art. 219).
Für die Gründungs- und Registrierungsformalitäten und auch für die Erstellung der Statuten empfiehlt sich unbedingt die Einschaltung eines versierten Rechtsanwaltes, bzw. für das Rechnungswesen und die Bilanzerstellung die Einschaltung eines Steuerberaters.
Mit Eintragung in das Handelsregister erlangt eine Aktiengesellschaft Rechtspersönlichkeit. Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO)
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