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Ausländisches KFZ-Kennzeichen

Laut Kraftfahrzeuggesetz (KFG) darf eine Person mit Wohnsitz in Österreich mit einem Kfz, das im Ausland zugelassen ist, nur ein Monat fahren. Danach ist das Fahrzeug in Österreich
anzumelden.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht und dort verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort Österreich anzusehen (Standortvermutung).

Wenn jemand mit Hauptwohnsitz in Österreich zB ein Unternehmen in Österreich und in der Slowakei hat, darf er mit dem Fahrzeug, das auf das Unternehmen in der Slowakei angemeldet ist, nur einen Monat in Österreich fahren.

Fährt man dazwischen wieder ins Ausland, beginnt laut Verkehrsministerium die Frist nicht wieder von neuem sobald man wieder nach Österreich kommt.

Diese Ansicht ist zwar umstritten, wird aber von den Behörden so exekutiert.

Steuerliche Konsequenz: Es besteht NOVA- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Österreich. Die Weiterverwendung stellt eine Verwaltungsübertretung mit einer Höchststrafe bis zu 2.180 € dar. Außerdem droht eine Finanzstrafe.