 Firmengründung in SpanienÜberblick über die GründungsschritteDie Gründung einer S.A. oder einer S.L. erfolgt ähnlich. Ein Notar ist jedenfalls für die Gründung jeder Kapitalgesellschaft erforderlich. Wenn Kapital in Form von Sacheinlagen eingebracht werden soll, muss die Bewertung dieser Sacheinlagen im Falle einer SA von einem beeideten Buchprüfer vorgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag muss u.a. enthalten: Name der Gesellschaft, Zweck, Grundkapital, Bestimmungen über die Geschäftsführung und die Hauptversammlung. Im Vorhinein ist die Beantragung einer Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit ("Licencia de Actividades e Instalaciones") bei der Stadtverwaltung, ev. auch eine Baugenehmigung ("Licencia de Obras") für Bau- bzw. Konstruktionsarbeiten, notwendig.
Folgende Schritte sind für die Registrierung einer Gesellschaft erforderlich:
- 1. Das Handelsregister muss bestätigen, dass der vorgesehene Name der Gesellschaft verwendet werden darf. Daraufhin wird ein "Certificado Negativo de Nombre" ausgestellt (innerhalb von drei Tagen möglich). Bereits existierende Firmennamen können unter einem Link in www.investinspain.org eingesehen werden.
- Eintragung der geplanten Investition in der Generaldirektion für Handel und Investitionen des Wirtschaftsministeriums1. In bestimmten Fällen (Telekommunikation, Waffen oder über bestimmten Schwellenwerten) muss bei dieser Stelle um Zustimmung angesucht werden.
- Weiters bekommt die Gesellschaft eine Steuer-Identifikationsnummer ("Codigo de Identificación Fiscal - CIF") zugewiesen. Nach Zuteilung dieser Nummer kann die Eröffnung eines Bankkontos erfolgen.
- Weiters sind im Steuerbüro (Delegación de la Agencia Estatal de Administración Tributaria - https://aeat.es) Stempelgebühren zu entrichten. Diese betragen 1 % des Stammkapitals.
- Anschließend wird die Gründungsurkunde vor dem Notar unterzeichnet. Erforderliche Dokumente:
- Certificado Negativo de Nombre - Bestätigung für Einzahlung des Stammkapitals - Nachweis über die Eintragung in der Generaldirektion für Handelspolitik und ausländische Investitionen des Wirtschaftsministeriums - Identitätsnachweis der Gründungsmitglieder.
- Damit die juristische Person tatsächlich existiert, muss schließlich die Gesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der Gründungsurkunde in das Handelsregister (www.rmc.es) eingetragen werden. Folgende Dokumente sind vorzulegen:
- Die erste "autorisierte Kopie" der Gründungsurkunde - Certificado de Nombre Negativo - Nachweis über Zahlung der Stempelgebühr.
- Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine juristische Person entstanden. Um eine fixe Steueridentifikationsnummer zu erhalten, sind im Steuerbüro weiters vorzulegen:
- Zertifikat über die temporäre NIF-Nummer (Steuernummer, Número de Identificacíon Fiscal) - Erste "autorisierte Kopie" der Gründungsurkunde - Fotokopie der Eintragung ins Handelsregister.
- Ferner muss die Gesellschaft noch für Zwecke der Sozialversicherung (www.seg-social.es) gesondert registriert werden. Innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist das "Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales" zu informieren.
Das spanische Wirtschaftsministerium, Abteilung für Auslandsinvestitionen2, steht für weitere Anfragen unter folgender E-Mailadresse zur Verfügung: buzon.oficial@dgcominver.sscc.mcx.es Ein Service der AUSSENWIRTSCHAFT ÖSTERREICH (AWO) |