 GmbH SlowakeiDie gesetzliche Regelung ist der österreichischen Regelung sehr ähnlich:- Mindestkapital SKK 200.000,--.
- Mindesteinlage eines Gesellschafters SKK 30.000,--.
- Alleingründung auch durch einzelne natürliche Person möglich, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese nicht ein einziger Gesellschafter in mehr als zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist.
- Verbot der Kettung von Einpersonengesellschaften - eine GmbH die nur einen einzigen Gesellschafter hat, kann nicht zum einzigen Gründer oder zum einzigen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Slowakei werden.
Ist der Geschäftsführer Ausländer, so benötigt er, falls es sich um einen EU- oder OECD-Bürger handelt, zwar für die Eintragung ins Handelsregister keine Aufenthaltsgenehmigung mehr, jedoch kann sich die Pflicht zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung aus einer anderen Bestimmung ergeben. Weiters ist eine allenfalls vom Gesetz vorgeschriebene Gewerbe-berechtigung/Konzession Voraussetzung. Falls er in einem Angestelltenverhältnis steht und ein regelmäßiges Gehalt bezieht, benötigt er auch eine Arbeitsbewilligung in der SR (siehe 2. Abschnitt dieses Fachreports). Kenntnis der slowakischen Sprache ist nicht erforderlich. Die Errichtungspflicht eines Reservefonds ist bei der Gründung nicht gesetzlich vorgeschrieben.
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