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Aktiengesellschaft in Spanien

Für eine Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima), mit gestreutem und anonymen Aktionärskreis, ist ein Mindestkapital von EUR 60.101,21 vorgeschrieben, wobei mindestens 25 % des gezeichneten Kapitals bei der Gründung einbezahlt sein muss. Das Kapital ist auf Aktien verteilt, welche Namens- oder Inhaberaktien sein können. Nur bei Namensaktien ist eine Beschränkung der freien Übertragbarkeit möglich. Es ist auch die "Ein-Mann-Gesellschaft" zugelassen. Die Satzung einer S.A. muss enthalten: Name der Gesellschaft, Dauer, Sitz, Zweck, Angaben über das Verwaltungsorgan, Kapital, Buchführung, Gewinnverteilung und Liquidation der Gesellschaft. Die Rechte der Aktionäre sind analog wie im österreichischen Aktienrecht geregelt. Für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist das Verwaltungsorgan zuständig. Seine Mitglieder werden von der Hauptversammlung für höchstens fünf Jahre bestellt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Wie nach österreichischem AktG haften auch in Spanien Aktionäre grundsätzlich nicht für Gesellschaftsschulden. Hingegen haften die Mitglieder des Verwaltungsrats im Falle von rechtswidrigem oder die Gesellschaft schädigendem Verhalten. Die Überprüfung von Jahresabschlüssen von Aktiengesellschaften muss in bestimmten Fällen von unabhängigen Buchprüfern vorgenommen werden.


Sowohl bei der „Sociedad Anónima" wie bei der „Sociedad Limitada" besteht die Verpflichtung zur Auflösung der Gesellschaft, wenn sich das Stammkapital auf die Hälfte reduziert hat. Der Konkurs oder die Liquidation kann nur durch ein „Auffüllen" des Kapitals verhindert werden. Sollte das Verwaltungsorgan innerhalb zwei Monate ab entsprechender Kapitalverringerung keine Aktionär- oder Gesellschafterversammlung einberufen haben, um die entsprechenden Entschlüsse zu fassen, so haften die Verwaltungsmitglieder als Gesamtschuldner für diese Verletzung.

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