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Kommentare zum Urteil des Europäíschen Gerichtshofes.

Einleitung (von Rechtsanwalt Prof. Dr. { "../Deutsch/ks.html"}Klaus Sakowski)

Das deutsche internationale Gesellschaftsrecht ging bisher von der sog. Sitztheorie aus. Das heißt, dass das Recht desjenigen Staates anwendbar ist, in dem die Gesellschaft ihre effektive, d.h. tatsächliche Tätigkeit enfaltet.

Praktische Konsequenzen hatte dies für eine im Ausland gegründete Gesellschaft, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat. In Anwendung der Sitztheorie musste die Gesellschaft im Ausland aufgelöst und in Deutschland neu gegründet werden. Wenn dies nicht geschah, galt beispielsweise im Prozess eine solche Gesellschaft als nicht rechts- und damit nicht parteifähig, weil sie die deutschen Gründungsvorschriften nicht beachtet hat.

Rechtsprechung

Nach der jüngsten EuGH - Rechtsprechung (EuGH, Urteil v. 7.11.2002 - C-208/00 - Überseering) ist die Sitztheorie jedoch zugunsten der sog. Gründungstheorie verworfen worden. Danach kann einem EU - Staatsangehörigen, der in einem EU - Mitgliedstaat rechtmäßig eine Kapitalgesellschaft gründet, grundsätzlich kein Nachteil daraus entstehen, dass sich die praktische Geschäftstätigkeit ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet. Wenn in dem anderen Staat ein strengeres Recht gilt, ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Missbrauchsfälle müssen allerdings auch nach Ansicht des EuGH bekämpft werden. Hierzu wird auf den Gesetzgeber verwiesen.

Bereits zuvor hatte sich der EuGH mit der Problematik beschäftigt. Das "Centros" - Urteil (EuGH, Urteil v. 9.3.1999 - C-212/97), betraf einen Rechtsstreit zwischen der Centros Ltd., einer in England und Wales eingetragenen "private limited company" (plc), und dem dänischen Handelsministerium. Dieses hatte sich geweigert, eine Zweigniederlassung der Centros in Dänemark einzutragen. Die Centros hat seit ihrer Errichtung keine Geschäftstätigkeit entfaltet und deshalb das Gesellschaftskapital weder eingezahlt noch sonst individualisiert. Die Einzahlung eines Mindestgesellschaftskapitals wird in Großbritannien nicht vorgeschrieben. Der Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung in Dänemark wurde von der Zentralverwaltung per Bescheid abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob die Centros Klage. Das nationale dänische Gericht legte dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art.177 EuGH vor.

Die Vorlagefrage war, ob ein Mitgliedstaat gegen die Niederlassungsfreiheit der Art. 43 und 48 EGV verstößt, wenn er die Eintragung der Zweigiederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat ihren Sitz hat und dort rechtmäßig errichtet wurde. Im streitgegenständlichen Fall sollte es die Zweigniederlassung der Gesellschaft ermöglichen, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten, und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt.

Nach dem Gerichtshof ist es für die Anwendung von Gemeinschaftsrecht ohne Bedeutung, dass die Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat nur errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedsstaat niederzulassen. Die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit seien auch dann anzuwenden, wenn die Errichtung in Großbritannien erfolgte, um das dänische Recht über die Einzahlung von Mindestgesellschaftskapital zu umgehen. Unter diesen Umständen stelle die Weigerung, die Zweigniederlassung einer Gesellschaft einzutragen, eine Beeinträchtigung der genannten Vorschriften dar, so das Gericht. Ein Missbrauch könne nicht darin gesehen werden, dass ein Staatsangehöriger eine Mitgliedstaates die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, in ihm die nationalen Vorschriften die größte Freiheit lassen.

Auch aus dem Umstand, dass die Gesellschaft in GB keine Geschäftstätigkeit entfaltet hatte, kann kein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten gesehen werden. Der EuGH sieht die nationale Maßnahme (den Ablehnungsbescheid) auch deshalb als unzulässig an, da der von der Verwaltung vorgegebene Zweck - der Gläubigerschutz - nicht erreicht werden kann. Dies folge daraus, dass die Eintragung hätte erfolgen müssen, wenn die Gesellschaft in GB Geschäftstätigkeit entfaltet hätte. Da eine Einzahlung des Gesellschaftskapitals aber nach englischem Recht nicht erforderlich sei, könne der Gläubigerschutz nicht erreicht werden.

Aus diesen Gründen sah der EuGH die Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung als gegen Gemeinschaftsrecht verstoßend an.

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