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Spanische S.L. und die Mehrwertsteuer

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, schlägt den jeweiligen Mehrwertsteuersatz bei jeder Rechnung auf das vereinbarte Nettohonorar auf. Bei Angeboten und Preisvergleichen im Geschäftsverkehr wird üblicherweise immer mit Nettobeträgen hantiert. Um Missverständnisse zu vermeiden, muss dennoch auf jedem Angebot und jedem Vertrag das Honorar mit dem Zusatz "zuzüglich ..% Mehrwertsteuer" versehen sein.

Endverbraucher können die Mehrwertsteuer nicht absetzen. Für sie macht es also einen erheblichen Unterschied, ob sich ein Preis netto, zuzüglich 7 oder zuzüglich 16% versteht. Darum sollte man hier immer den Endpreis nennen. In Prospekten und Internet-Shops, die sich an Endverbraucher wenden, ist das sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Mehrwertsteuer bei Verkäufen ins Ausland

Ob auch für Verkäufe ins Ausland Mehrwertsteuer erhoben werden muss, hängt von drei Faktoren ab: ob der Käufer Privatmann oder Unternehmer ist, ob er seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat, und ob es sich um eine normale Ware bzw. Dienstleistung oder um eine Dienstleistung im Sinne von § 3a Abs. 4 UStG handelt. Beim Verkauf von Waren in Länder außerhalb der EU braucht man nie Umsatzsteuer zu erheben, egal ob der Kunde Privatmann oder Unternehmer ist. Beim Verkauf von Waren an Unternehmen innerhalb der EU braucht man keine Mehrwertsteuer zu erheben, wenn der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat und diese Nummer ebenso wie die Umsatzsteuer-ID des Rechnungsstellers auf der Rechnung angegeben ist, die rechnungsstellende Firma diesen Umsatz mit der Umsatzsteuer-ID des Käufers in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung angibt (unter "Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug / Innergemeinschaftliche Lieferungen") und

er den Umsatz zusätzlich vierteljährlich in einer "zusammenfassenden Meldung" dem Bundesamt für Finanzen meldet.

Beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Privatleute innerhalb der EU muss man immer Umsatzsteuer erheben, egal ob es sich um eine normale Exportlieferung oder eine besondere Dienstleistung handelt. Einige Dienstleistungen an ausländische Unternehmen gelten als am Sitz des Kunden ausgeführt und sind damit in Spanien "nicht steuerbar", d.h. sie unterliegen gar nicht den spanischen Steuergesetzen. In diesem Sinne ohne Mehrwertsteuer kann seine Rechnungen schreiben, wer ausländischen Unternehmen (innerhalb und außerhalb der EU) Nutzungsrechte einräumt,

Übersetzungen anfertigt,

Informationen überlässt,

Software via Internet oder

Telekommunikationsdienstleistungen verkauft oder wer für sie

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder

Datenverarbeitung macht. Dazu kommen noch einige weitere Leistungen - sie sind in § 3a Abs. 3 und 4 UStG vollständig aufgezählt. Alle anderen Dienstleistungen, die die SL in Spanien für Kunden innerhalb und außerhalb der EU erbringt, sind mehrwertsteuerpflichtig.

Anforderungen an Rechnung für Lieferungen und Leistungen in der EU

Neben allen Angaben, die Rechnungen im Inland enthalten müssen, muss die Rechnung folgende zusätzlichen Angaben enthalten: die spanische USt-Idt. Nr. des Lieferanten, also des Rechnungsausstellers,

die USt-Idt.Nr. des Kunden im europäischen Ausland einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung: "Ust-steuerfreie, innergemeinschaftliche Leistung".

 

 

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