Star Light Consulting
SLC
SLC> Firmengründung Europa> Firmengründung Spanien> Steuern in Spanien

Wir optimieren Steuern

Gemeinsam mit Ihren Steuerberatern erarbeiten wir ein seriöses legales Konzept zur Steueroptimierung.

Workshop

Besuchen Sie einen unserer Businessworkshops auf Mallorca oder Zypern. Namhafte Experten refererieren über Steuerrecht, Unternehmensverlagerung usw.

Partner in einem starken Team


Werden Sie Partner eines internationalen Beraternetzwerkes!

Druckansicht

Steuern in Spanien

Ein Überblick über das Steuersystem in Spanien

316 KB

Wissenswertes über nationale Regelung in Spanien

EINKOMMENSTEUER

Die Besteuerung des Einkommens ist unterschiedlich, je nachdem, ob Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben oder nicht. Wenn Sie in Spanien wohnen, müssen Sie dort Einkommensteuer (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, IRPF) auf alle Ihre Einkünfte bezahlen, d. h. auf Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und Gewerbebetrieb sowie auf Vermögensgewinne, und zwar unabhängig davon, in welchem Land sie erzielt worden sind. Einige Einkommensformen sind indessen von der Steuerpflicht ausgenommen, beispielsweise Leistungen wegen von der Sozialversicherung anerkannter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität, staatliche Stipendien oder Lotterie- und Wettgewinne.

Spanien hat mit den anderen Mitgliedstaaten - außer Zypern und Malta - Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, damit Ihre Einkünfte nicht zweimal besteuert werden. Wenn Sie also in einem anderen Mitgliedstaat Einkünfte erzielen, so sind diese je nach den Bestimmungen des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens entweder in Spanien oder in dem anderen Mitgliedstaat oder aber in beiden Ländern anteilig zu versteuern. Doch auch wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, können Sie nach den spanischen Rechtsvorschriften den niedrigeren der beiden folgenden Beträge von Ihrer spanischen Steuerschuld abziehen: die im Ausland gezahlten Steuern, die mit den inländischen vergleichbar sind, oder den Betrag, der sich bei Anwendung des durchschnittlichen Abgabensatzes auf den im Ausland versteuerten Anteil des steuerpflichtigen Einkommens ergibt.

Steuerpflichtig sind die Einkünfte, die Sie im Laufe des Steuerjahres (das normalerweise mit dem Kalenderjahr identisch ist) erzielen. Der Einkommensteuertarif ist progressiv gestaltet; der Steuersatz wächst mit zunehmendem steuerpflichtigen Einkommen, ausgenommen Vermögensgewinne, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erzielt werden, sie werden mit 15 % besteuert. Bei der Ermittlung der zu entrichtenden Steuern, können Sie vom Gesamtbetrag Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte je nach Ihren persönlichen Verhältnissen bestimmte Freibeträge abziehen, namentlich Investitionen in die Wohnung, die Sie normalerweise bewohnen.

Bei bestimmten Einkünften, namentlich Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus beweglichen Vermögenswerten, wird die Steuer an der Quelle abgezogen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, wird die entsprechende Lohnsteuer von Ihrem Arbeitgeber einbehalten; der Lohnsteuertarif ist progressiv gestaltet und trägt Ihren persönlichen Verhältnissen, Ihrem Familienstand und der Zahl der Kinder sowie der Höhe Ihres Gehalts Rechnung. Sind sie freiberuflich tätig, so müssen Sie pauschale Steuervorauszahlungen auf Ihre Einkünfte leisten. Als Unternehmer oder Selbständiger müssen Sie vierteljährliche Vorauszahlungen leisten, deren Höhe sich nach der für das Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuer richtet. Jeder Steuerpflichtige, dessen Einkünfte einen bestimmten Mindestbetrag übersteigen, muss seine Steuerschuld selbst berechnen und nach Ablauf des Steuerjahres eine Steuererklärung beim örtlichen Finanzamt abgeben, das die Berechnungen prüft und sicherstellt, dass sie korrekt sind. Die jährliche Steuererklärung kann beim Finanzamt, bei Finanzinstituten oder elektronisch eingereicht werden, und zwar im Mai oder Juni des jeweils folgenden Jahres. Etwaige Einkommensteuerrückstände sind bei Abgabe der Steuererklärung in voller Höhe oder wie folgt in Raten zu zahlen: 60 % bei Abgabe der Steuererklärung und der Rest später zu einem vorgegebenen Termin, spätestens jedoch Anfang November desselben Jahres.

Wenn Sie im Ausland wohnen, aber in Spanien Einkünfte haben, unterliegen diese der Einkommensteuer für Gebietsfremde (Impuesto sobre la Renta de no Residentes). Auch in diesem Fall gelten, wie bei der Einkommensteuer für Inländer (IRPF), verschiedene Steuerermäßigungen und -befreiungen. Generell wird ein Steuersatz von 25% auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. Bei der Übertragung von in Spanien belegenen Immobilien muss der Käufer 5 % des Kaufpreises einbehalten und als Vorauszahlung an das Finanzamt abführen.

Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und mindestens 75 % ihres Einkommens in Spanien mit selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit oder Gewerbetätigkeit erzielt haben, können sich für eine Besteuerung nach dem IRPF entscheiden, sofern das Einkommen im fraglichen Erhebungszeitraum der Einkommensteuer für Gebietsfremde unterliegt.

VERMÖGENSTEUER
Wenn Sie in Spanien als Steuerinländer gelten, sind Sie mit Ihrem weltweiten Nettovermögen das den Freibetrag übersteigt, d. h. allen Gütern und wirtschaftlichen Rechten abzüglich der Schulden und Belastungen, in Spanien vermögenssteuerpflichtig. Bestimmte Güter und Rechte sind indessen von der Steuer befreit, beispielsweise als ständiger Wohnsitz genutzte Immobilien bis zu einem Wert von 150 253,03 €. Der Vermögensteuertarif ist progressiv gestaffelt, und Sie müssen Ihre Steuerschuld selbst errechnen, eine Steuererklärung abgeben und die Steuer innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung entrichten.

Wenn Sie nicht in Spanien ansässig sind, müssen Sie eine Steuererklärung über Ihre materiellen Vermögenswerte sowie die Rechte und Ansprüche abgeben, die in Spanien belegen sind bzw. dort in Anspruch genommen werden können oder erfüllt werden müssen, diese Erklärungspflicht gilt unabhängig von der Höhe Ihres Nettovermögens.

Weitere Informationen zur Vermögenssteuer in Spanien

ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSTEUER
Steuerpflichtig sind der Erwerb von Gütern und Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder sonstigen Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden sowie Zahlungen aus Lebensversicherungen an Dritte.

Steuerpflichtiger ist bei „Erwerb von Todes wegen" der Rechtsnachfolger, bei Schenkungen der Beschenkte und bei Lebensversicherungen der Begünstigte.

VORAUSSETZUNGEN, DIE DEN WOHNSITZ NATÜRLICHER PERSONEN IN SPANIEN BEGRÜNDEN
Es wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf spanischem Hoheitsgebiet hat, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Er hält sich mehr als 183 Tage während eines Kalenderjahres auf spanischem Gebiet auf
Spanien ist direkt oder indirekt Mittelpunkt oder Basis seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder Interessen
Sofern keine gegenteiligen Nachweise geführt werden, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Spanien hat, wenn sein Ehegatte (von dem er nicht rechtswirksam getrennt ist) und seine abhängigen, minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

In bestimmten Fällen können natürliche Personen, deren Steuerwohnsitz auf Grund eines Umzugs nach Spanien verlegt wird, für die Zeit, in die der Wohnsitzwechsel fällt, und die fünf folgenden Steuerjahre zwischen der Veranlagung nach dem IRPF und dem IRNR (Gebietsfremde) wählen.

MEHRWERTSTEUER/UMSATZSTEUER
Gegenstand dieser Steuer, für die ein EU-weit einheitliches System gilt, ist der Verbrauch. Besteuert werden Warenlieferungen und Dienstleistungen von Unternehmen und Freiberuflern, innergemeinschaftliche Warenkäufe und Einfuhren. Die Steuer ist auf dem gesamten spanischen Hoheitsgebiet mit Ausnahme der Kanarischen Inseln zu entrichten.

Besteuert wird auf den einzelnen Stufen der Lieferkette jeweils der unternehmerische Mehrwert, wobei der Unternehmer stets dem Abnehmer die Steuer in Rechnung stellt und diese ans Finanzamt abführt. Er kann jedoch im Gegenzug die ihm selbst in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Übersteigen die zulässigen Abzüge die für einen Erklärungszeitraum geschuldeten Steuern, können die Steuerpflichtigen die Erstattung des Differenzbetrags zum 31. Dezember beantragen.

Das Gesetz beinhaltet eine Reihe von Steuerbefreiungen. Hier sind insbesondere medizinische Leistungen, Sozialleistungen, Bildungsleistungen, Finanz und Immobilientransaktionen (vor allem Weiterverkäufe von Gebäuden nach Beendigung der Bauarbeiten) zu nennen.

Als Ort der Leistung, d. h. der Steuerpflicht, gilt generell bei Lieferungen der Ort, an dem die Lieferung zur Verfügung gestellt wird (Verschaffung der Verfügungsmacht), für Dienstleistungen der Sitz des Dienstleisters. Für beide Fälle existieren verschiedene Sonderregelungen.

Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer sind die für die Lieferungen und Leistungen insgesamt gezahlten Beträge. Bei Einfuhren wird sie ermittelt, indem dem zum Zollwert verschiede Größen addiert werden, wie beispielsweise Kosten, die von der EG-Grenze bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet angefallen sind, soweit sie noch nicht im Zollwert enthalten sind.

Steuerpflichtig sind in der Regel die natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Unternehmen oder Freiberufler Lieferungen ausführen oder Dienstleistungen erbringen, die der Steuer unterliegen (eine Sonderregelung ist die so genannte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, d. h. ihre Übertragung auf Unternehmer oder Freiberufler, für die steuerpflichtige Transaktionen von natürlichen oder juristischen Personen erbracht werden, die nicht im Anwendungsgebiet der Mehrwertsteuer ansässig sind; auch von dieser Regel existieren wiederum Ausnahmen), sowie diejenigen, die innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren tätigen.

In Spanien gibt es drei Mehrwertsteuersätze: einen Regelsteuersatz von 16 % sowie einen ermäßigten von 7 % (beispielsweise für Wohnungen und Personen und Gepäckbeförderung) und von 4 % (u. a. auf Grundnahrungsmittel wie Brot, Obst und Gemüse, auf Bücher, Zeitungen, Humanarzneimittel und bestimmte vom Staat besonders geförderte Wohnungen).

Es existieren mehrere Verfahren: ein vereinfachtes für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei, Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerobjekte, Anlagegold-Transaktionen, Reisebüros, ferner die so genannte Ausgleichsabgabenregelung (recargo de equivalencia) und ein Verfahren für elektronische Dienstleistungen.

Voranmeldungszeitraum ist normalerweise das Kalendervierteljahr, bei Großunternehmen (deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 6 010 121,04 € überstieg) der Kalendermonat. Neben der für jeden Erklärungszeitraum einzureichenden Voranmeldung müssen die Steuerpflichtigen auch eine zusammenfassende Steuererklärung für das Jahr abgeben.

Weitere Informationen über die Mehrwertsteuer in Spanien

STEUERN AUF EIGENTUMSÜBERTRAGUNGEN UND BEURKUNDETE RECHTSGESCHÄFTE (IMPUESTO SOBRE TRANSMISIONES PATRIMONIALES Y ACTOS JURÍDICOS DOCUMENTADOS)
Dieser Steuer unterliegen entgeltliche Eigentumsübertragungen (entgeltliche Übertragungen aller Arten von Gütern und Rechten, die Teil des Vermögens natürlicher oder juristischer Personen sind, „zwischen Lebenden", die Begründung dinglicher Rechte, Darlehen, Bürgschaften, Mieten/Pachten, Versorgungsbezüge und staatliche Konzessionen), gesellschaftsrechtliche Handlungen (Gründung, Kapitalerhöhung und Kapitalschnitt, Zusammenschluss, Aufspaltung und Auflösung von Gesellschaften, Einlagen der Gesellschafter zum Verlustausgleich und Verlegung der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Gesellschaft von einem Land außerhalb der Europäischen Union nach Spanien) sowie beurkundete Rechtsgeschäfte (notarielle, kaufmännische und Verwaltungsurkunden).

GEMEINDESTEUERN
Die Gemeinden erheben folgende Steuern: Grundsteuer, Gewerbesteuer und Kraftfahrzeugsteuer. Außerdem können Sie eine Steuer auf Gebäude, Ausrüstungen und Bauwerke erheben sowie auf den Wertzuwachs unbebauter Stadtgrundstücke.

© Europäische Gemeinschaften, 1995-2006

Druckansicht

19 % legal endbesteuert!

Für Steuerpflichtige aus Österreich und Deutschland.

Monatlicher Newsletter

1x pro Monat Top-Infos

Der direkte Vergleich!

Englische Limited, Spanische SL und Slowakische SRO - der direkte Vergleich! Jetzt können Sie selbst entscheiden.